Am Dienstag, 7.1., fiel das Urteil über einen 17-jährigen Syrer Ahmad A, der 2023 eine damals 12-jährige in einer Parkgarage vergewaltigt haben soll. Das Urteil ist definitiv ein Skandal. Die 12-jährige wurde 2023 in Favoriten mehrfach von einer Jugendgruppe sexuell missbraucht. Nun kam es schon zum zweiten Freispruch eines Tatbeteiligten.
Monatelang wurde das Mädchen von 17 Jungen mehrfach missbraucht und vergewaltigt. In einem Fall wurde sogar ein Hotelzimmer angemietet um das Mädchen zu missbrauchen.
Die vorsitzende Richterin Martina Hahn ging dabei nach dem Zweifelgrundsatz zugunsten des 17 Jahre alten Syrers vor. „Er konnte davon ausgehen, dass sie das freiwillig gemacht hat“, sagte die vorsitzende Richterin in der Begründung. Womöglich habe es bei dem Mädchen „eine innere Ablehnung“ gegen die inkriminierte Handlung gegeben. Es sei aber „nicht erwiesen, dass das für den Angeklagten erkennbar war“. Eine unfassbare Begründung für ein Skandalurteil.
Richterin Martina Hahn (Fotoquelle www.meinbezirk.at – Polizeikommandant verurteilt – St. Pölten (meinbezirk.at)
Im Zweifel sei weiters „nicht feststellbar“, dass Gewalt angewendet worden sei. „Es passiert oft, dass man zuerst Nein sagt und sich dann durch Zärtlichkeiten überzeugen lässt“, zeigt die Vorsitzende eines Schöffensenats eine seltsame Sichtweise. Der Freispruch ist nicht rechtskräftig. Die Staatsanwältin gab dazu vorerst keine Erklärung ab.
Laut den jugendgerichtlichen Erhebungen soll der Angeklagte mittlerweile gut integriert sein. Er spricht bestens Deutsch und hat eine Lehrstelle. Offenbar überzeugte dies die realitätsfremde Richterin zu ihrem Freispruch.
Ermittlungen gegen weitere Jugendliche
Die Staatsanwaltschaft Wien ermittelt weiterhin gegen ein Dutzend minderjährige Burschen und einen 19-Jährigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 206 StGB), weil sie das Mädchen im Antonspark in Favoriten kennengelernt und sich in weiterer Folge an der Unmündigen vergangen haben sollen.
Dieses Verfahren ist noch im Laufen. Ein 16-Jähriger wurde in einem separaten Prozess Anfang Dezember am Landesgericht nicht rechtskräftig freigesprochen. Ihm war ebenfalls Vergewaltigung vorgeworfen worden. Dieser Senat kam zum Schluss, dass dieser Geschlechtsverkehr „völlig einvernehmlich“ gewesen sei. Es habe keine Gewalt gegeben. Für den Jugendlichen sei „nicht erkennbar“ gewesen, dass das Mädchen mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war.
Treffen mit 17-Jährigem in Parkhaus
Im gegenständlichen Verfahren war der 17-Jährige – zum Tatzeitpunkt war er erst 15 – über Snapchat mit der damals Zwölfjährigen in Kontakt gekommen. Sie hatte ihm auf diesem Weg auch Nacktfotos zukommen lassen. Anfang 2023 trafen sich die beiden in einem Park, um dann aufgrund der Kälte in ein nahe gelegenes Parkhaus zu gehen, wo das Mädchen und Angeklagte das oberste Stockwerk aufsuchten. Dort soll es zunächst zu einem freiwilligen Kuss gekommen sein, danach soll der 17-Jährige das Mädchen zur Vornahme von Oralverkehr gebracht haben.
Dazu sei es gekommen, „obwohl sie klar und deutlich gesagt hat, dass sie das nicht will“, wie die Staatsanwältin am Ende die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammenfasste. Der Bursche habe sie dessen ungeachtet „mehrmals darum gebeten“ und am Kopf erfasst. Insofern sei „das Gewaltelement erfüllt“.
Sein Mandant sei „tatsachengeständig“ und wisse, „dass er einen Fehler gemacht hat“, hielt dem der Verteidiger entgegen. Es liege jedoch keine Vergewaltigung, sondern allenfalls eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung im Sinn des Paragrafen 205a StGB vor.
Ahmad verhöhnt das Opfer
Der Jugendliche habe um Oralverkehr „gebettelt“ und das Mädchen am Ende dazu überredet: „Das war falsch.“ Als komplette Verhöhnung überreichte der 17-Jährige dem Rechtsvertreter der 13-Jährigen im Verhandlungssaal zwei 50 Euro-Scheine. (!!!) Der Mutter des Opfers kamen bei dieser Szene die Tränen.
Angeklagter „tatsachengeständig“
Sein Mandant sei „tatsachengeständig“ und wisse, „dass er einen Fehler gemacht hat“, behauptete sein Verteidiger. Es liege jedoch keine Vergewaltigung, sondern allenfalls eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung im Sinn des Paragrafen 205a StGB vor.
Der Jugendliche habe um Oralverkehr „gebettelt“ und das Mädchen am Ende dazu überredet. Die realitätsfremde Richterin folgte dieser Argumentation und sprach von „einvernehmlichem
Angeklagter auch in weiteren Punkten kriminell tätig
Von der Anklage umfasst waren neben dem Sittlichkeitsdelikt die betrügerische Verwendung unbarer Zahlungsmittel und betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch. Bei dem Jugendlichen waren im Zuge der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eine fremde Kreditkarte, die er seinen Angaben zufolge auf der Straße gefunden hatte, sowie Daten von fremden Bankomat- und Kreditkarten am Handy gefunden worden.
Dazu war er umfassend geständig. Diese Anklagepunkte wurden mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft diversionell erledigt. Indem er eine Probezeit von zwei Jahren akzeptierte, während der er sich nichts zuschulden kommen lassen darf, entging der bisher Unbescholtene hinsichtlich der Randaspekte der Verhandlung einem Schuldspruch.
Für das Opfer ist dieser Freispruch demütigend. Sie musste Wien verlassen. Ihr Leben, nicht das Leben der Täter, wurde zerstört. Ein Nein einer 12-jährigen reicht für die Richterin nicht für einen Schuldspruch. Auch ein chat Verlauf in dem der Angeklagte das Opfer als „Scheiss-Nutte“ bezeichnete zeigt keineswegs von einem Reuegefühl von Ahmad A.
„Ich habe mehrmals gesagt, ich will nicht. Er hat meinen Kopf gepackt. Ich habe keinen Ausweg gesehen“, schilderte Mia die Tat.
Sascha Flatz, der Anwalt des Opfers hat eine Spendenaktion für sie ins Leben gerufen. Auf gofundme kann man hier spenden:
Spendenaktion von Tina Lang: Einfach mal raus! (gofundme.com)
Bild: Der Park in Wien in dem es zum Missbrauch kam.