Mit einem E-Auto spart man Kohlenstoffdioxid. Diese Ersparnis kann man sich nun auch in Österreich auszahlen lassen.
THG-Quote steht für Treibhausgasminderungsquote, also eine Quote die die Kohlenstoffdioxid-Emissionen reduzieren soll. CO2-intensive Branchen müssen eine Einsparquote nachweisen und können dies unter anderem mittels Quotenhandel schaffen. Solche Unternehmen, die viele Emissionen ausstoßen, kaufen also die Emissions-Einsparungen von Privatpersonen über die CO2-Einsparungen Ihres E-Autos.
Grundlage der neuen Regelung für Österreich ist die Kraftstoffverordnung (KVO) in der Fassung vom 11.03.2023. Die Kraftstoffverordnung verpflichtet Unternehmen, die fossile Kraftstoffe in Österreich in Verkehr bringen, zur „Reduktion der Lebenszyklustreibhausgasemissionen“. Die Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) müssen über den gesamten Lebenszyklus von der Förderung, Raffination und anderen Herstellungsprozessen bis zur Verbrennung reduziert werden. Bisher konnten diese Reduktionsziele durch die Beimischung von Biokraftstoffen und Biomethan erreicht werden.
Mit der neuen Novelle der KVO ist es in Österreich nun erstmals möglich, auch Strom aus erneuerbaren Energieträgern, der zum Antrieb von elektrisch betriebenen Fahrzeugen in Österreich verwendet wird, als THG-Reduktion anrechnen zu lassen.
Eine „THG-Quote“ oder ein „THG-Quotenhandel“ ist in Österreich nach der KVO jedoch nicht vorgesehen. Unternehmen, die fossile Treibstoffe in Verkehr bringen, können entweder selbst Ladestationen für E-Fahrzeuge betreiben oder die THG-Reduktionsverpflichtung durch die Anrechnung von Strom an andere übertragen. Dies ist gemäß KVO ausschließlich über Unternehmen möglich, die in Österreich mindestens eine öffentliche oder halböffentliche Ladestation für Elektrofahrzeuge betreiben und sich für diese Übertragung der Verpflichtung beim Umweltbundesamt registriert haben.
Anrechenbar sind dabei nachweislich gemessene Strommengen an öffentlichen und halböffentlichen Ladepunkten in Österreich. Darüber hinaus können Zulassungsbesitzer von E-Fahrzeugen die ihrem Fahrzeug zuordenbare Strommenge aus nicht-öffentlichen Ladepunkten an die dafür beim Umweltbundesamt registrierten Ladestationsbetreiber abtreten. Diese Strommenge muss entweder „nachweislich gemessen“ werden oder wird ab 2023 mit 1500 kWh pauschaliert. Die Pauschale gilt für zweispurige batterieelektrische Fahrzeuge. Für Plug-in-Hybride oder andere Elektrofahrzeuge ist eine „nachweisliche Messung“ der Strommenge erforderlich.
Formell erfolgt die Anrechnung dieser Strommengen erst im Folgejahr – für 2023 also erst 2024. Es gibt aber auch Anbieter in Österreich, die den Zulassungsbesitzern schon vorab (noch heuer) eine Pauschale anbieten. Auch der ElektroMobilitätsClub bietet diese Zahlungsvariante an. (Quelle: https://www.emcaustria.at/was-ist-die-thg-quote/
In der Kurzversion die Besitzer von E-Fahrzeugen brauchen eine eigene Wallbox/PV Anlage um den Quotenhandel betreiben zu können.
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